„Mit der Begründung, Medienschaffende könnten sich mit dem Verbleib an einer Kundgebung einer Gefährdung aussetzen oder die Polizeiarbeit stören, kann sich die Polizei allerdings jeglicher medialen Kontrolle ihrer Tätigkeit entziehen, was unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Kontrolle der Tätigkeit staatlicher Behörden inakzeptabel ist.
Ebenso wenig dürfen sich Journalistinnen und Journalisten solches unter dem Gesichtspunkt der «Erklärung der Pflichten und Rechte» gefallen lassen. In der Regel verhalten sich Journalist/innen und Fotograf/innen anders als gewalttätige Demonstrantinnen. Sie bewegen sich mehr am Rande des Geschehens und sollten als unbeteiligte Dritte zu erkennen sein. Zur Vermeidung einer allfälligen Verwechslungsgefahr zwischen Medienschaffenden und Teilnehmer/innen von Kundgebungen gibt es zudem die Möglichkeit, dass sich Medienschaffende speziell kennzeichnen, wie das zum Beispiel auch an grösseren Sportveranstaltungen oft der Fall ist.“
(aus: „Erklärung der Rechte und Pflichten“ des Presserates)
Wenn sich also in Zürich ein Journalist an die „Erklärung der Rechte und Pflichten“ des Presserates hält, wird er festgenommen, sein Material entwendet, wegen Ehrverletzung, Hinderung einer
Amtshandlung, Nichtbefolgen polizeilicher Anweisungen, Nötigung etc. angezeigt und angeklagt.
Wann wird ein Journalist mal aus diesem Presseratsentscheid zitieren? Wann ein Chefredaktor sein Gewicht in einem deutlichen Kommentar einsetzen? Wann eine Politikerin klar Stellung
beziehen?
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