Achtung, der nachfolgende Text ist vom Klein Report
als «vertraulich» taxiert worden, die Leserschaft sollte
also NICHT weiterlesen oder nur händchenhaltend mit
einem Rechtsanwalt.
Es geht um die Affäre Blocher-Roschacher.
Markus Häfliger, Redaktor bei der «NZZ am Sonntag»,
hat am 22. Juni 2008 unter dem Titel: «GPK-Untersuchung:
Brunner gesteht Kontakte zum Departement Blocher» wörtlich
Passagen aus dem Gesuch, das der ausserordentliche Staatsanwalt
des Bundes, Pierre Cornu, im Mai 2008 an den Präsidenten
des Nationalrats gerichtet hatte, zitiert. Cornu ermittelte
wegen Indiskretionen im Zusammenhang mit der Untersuchung
der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK)
betreffend den Rücktritt von Bundesanwalt Valentin Roschacher.
In diesem Gesuch beantragte der ausserordentliche Staatsanwalt
Cornu die Aufhebung der Immunität von Nationalrat Toni Brunner,
weil der Verdacht auf Amtsgeheimnisverletzung bestehe.
Diesem Gesuch war unter anderem zu entnehmen, dass Nationalrat
Brunner anlässlich der Befragung erklärt hatte, dass er
im Zusammenhang mit der GPK-Untersuchung Kontakt
mit dem damaligen Generalsekretär Walter Eberle des EJPD
gehabt habe.
Toni Brunner hat laut Cornu folgende Aussage gemacht,
wie es im Originalbeitrag der «NZZ am Sonntag» hiess: «Ich habe
aufgrund der Einseitigkeit, die ich festgestellt habe, Abklärungen
getroffen in Bezug auf den Bericht `Strafverfolgungsbehörden`.
Diesbezüglich hatte ich Kontakt mit jemandem aus der Verwaltung.
Es war dies der damalige Generalsekretär des EJPD, Walter Eberle.»
Weiter schrieb die Zeitung: «Brunner sagte aus, er sei zu Eberle
gegangen, um sich ein umfassenderes Bild der Geschehnisse im EJPD
machen zu können. Er habe ja gewusst, dass Eberle den Entwurf
des GPK-Berichts später ohnehin zur Stellungnahme erhalten werde.»
Im September 2008 reichte die Präsidentin der Kommission
für Rechtsfragen des Nationalrats, Nationalrätin Gabi Huber,
bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt
wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Die Bundesanwaltschaft
eröffnete daraufhin ein weiteres Verfahren gegen Redaktor
Häfliger, wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen,
Artikel 293 StGB.
Der Artikel besagt, dass «wer, ohne dazu berechtigt zu sein,
aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde,
die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen
ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind,
etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft».
Strafbar ist auch die Gehilfenschaft. Von einer Strafe kann
abgesehen werden, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte
Geheimnis von geringer Bedeutung ist.
Im Januar 2009 wurde der «NZZ am Sonntag»-Redaktor per
Strafmandat zu einer Busse von 800 Franken verurteilt.
Dagegen erhoben er und sein Rechtsanwalt Christoph Born
Einspruch. An der Hauptverhandlung am Mittwoch sprach
eine Berner Einzelrichterin Markus Häfliger vom Vorwurf
der Verletzung von Art. 293 StGB frei.
Gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte i.S. Stoll («SonntagsZeitung») gegen Schweiz
sei die Gerichtspräsidentin zum Schluss gekommen,
«dass die Pressefreiheit im Fall des `NZZ am Sonntag`-Artikels
stärker wiege als das Geheimhaltungsinteresse»,
sagte Christoph Born gegenüber dem Klein Report am Mittwoch.
Denn es sei von öffentlichem Interesse, wie ein Nationalrat
mit geheimen Kommissionspapieren umgehe. «Damit hat
die Gerichtspräsidentin der Auffassung der Bundesanwaltschaft
widersprochen, die es für eine Bestrafung als ausreichend
erachtete, dass aus einem Papier zitiert wurde, das formell
als Geheimnis bezeichnet war», erklärte der Rechtsanwalt
des Verlagshauses NZZ.
Er ist froh über den Entscheid und hofft, dass aus Sicht
der Medienschaffenden das Urteil der Gerichtspräsidentin
schweizweit Schule machen wird. Christoph Born: «Vor allem
wäre es wichtig, dass die Bundesanwaltschaft ihre systematische
Verfolgung von Medienschaffenden einstellt und akzeptiert,
dass eine Bestrafung aufgrund von Art. 293 StGB nur noch
in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist.»
(kleinreport)
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Piers (Montag, 23 Juli 2012 07:18)
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