Medienschaffende und damit auch die Öffentlichkeit erhalten wohl Einblick in die Einstellungsverfügung des Strafverfahrens gegen Ex-Armeechef Roland Nef.
Dies hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden und damit den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft Zürich aufgehoben.
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich hatte im Oktober 2007 ein Verfahren gegen Roland Nef betreffend Nötigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner Ex-Partnerin eingestellt. Journalisten des «Beobachters» und der «Weltwoche» hatten Einblick in den Einstellungsentscheid verlangt. Nachdem Roland Nef Beschwerde eingelegt hatte, verweigerte die Oberstaatsanwaltschaft den Medienschaffenden die Akteneinsicht mit dem Argument, die wesentlichen Fakten seien bekannt.
Gegen die verweigerte Einsicht legten wiederum die Medien Beschwerde ein. Das Zürcher Verwaltungsgericht und das Obergericht erklärten sich für nicht zuständig. So ging die Angelegenheit bis vors Bundesgericht, welches die Beschwerde der Verlage und der Journalisten guthiess und das Zürcher Verwaltungsgericht anwies, in dieser Angelegenheit rasch eine Entscheidung zu treffen.
Ob damit der Rechtsstreit entschieden ist, bleibt aber noch offen. Innert 30 Tagen kann Beschwerde gegen das Urteil eingelegt werden.
Immer das gleiche Theater: Die Gerichtsorgane im Kanton Zürich weigern sich konstant, dem gesetzlichen Oeffentlichkeitsprinzip genüge zu tun. Erst wenn der Rekurrent genügent Zeit, Kraft und Geld aufwenden kann um vor das Bundesgericht zu gelanden, wird - mit Jahren Verzögerung - dem Gesetz widerwillig genüge getan. Bezeichnenderweise drücken sich Obergericht und Verwaltungsgericht immer wieder, die Fälle überhaupt zu bearbeiten, in dem sich sich schlicht als nicht zuständig erklären.
Siehe auch: Die Basis zur Festnahme von Fotografen
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