Die Fachstellen des Bundes können die Bevölkerung ab 2011 nach Belieben im Radio und Fernsehen vor drohenden Naturgefahren warnen. Dazu hat der Bundesrat am Mittwoch eine Totalrevision der Alarmierungsverordnung verabschiedet, die den einzelnen Bundesstellen die dafür notwendige Sendezeit garantiert.
Ab 1. Januar 2011 sind die SRG sowie die kommerziellen konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter durch eine Ergänzung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) verpflichtet, die Warnungen des Bundes rasch und unverändert zu verbreiten.
Sie werden die entsprechenden Pflichtmeldungen von der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Babs) erhalten. Die Warnungen sollen gemäss VBS-Medienmitteilung als leicht verständliche und einheitliche Gefahrenhinweise verbreitet werden. Sie werden unter den zuständigen Fachstellen koordiniert («Single Voice») und eindeutig als Warnungen des Bundes erkennbar gemacht («Official Voice»). Ausserdem werden die Warnungen an die Bevölkerung mit den Warnungen an die Behörden inhaltlich und im zeitlichen Ablauf koordiniert.
Je nach Art der drohenden Gefahr sind folgende Fachstellen des Bundes befugt, das Radio- und Fernsehrprogramm zu unterbrechen:
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) wird vor gefährlichen Wetterereignissen, das Bundesamt für Umwelt (Bafu) vor Hochwasser und damit verbundenen Rutschungen sowie vor Waldbränden und das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) vor Lawinengefahren warnen. Der Schweizerische Erdbebendienst (SED) schliesslich ist zuständig für Erdbebenmeldungen. Bei Ereignissen, die mehrere Fachstellen betreffen, werden künftig gemeinsame Warnungen verbreitet.
Die Totalrevision der Alarmierungsverordnung ist Teil des 2007 vom Bundesrat beschlossenen Massnahmenpakets zur Umsetzung des Projekts Owarna (Optimierung von Warnung und Alarmierung bei Naturgefahren). Ausserdem wird mit der Revision die Motion Wyss umgesetzt, welche am 16. Dezember 2005 vom Nationalrat und am 25. September 2006 vom Ständerat überwiesen worden ist. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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