Die Hausjuristen des Journalistenzentrum Deutschland haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2011 geprüft, welches die Vorschriften zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az. 2 BvR 236/08) für verfassungskonform erklärt. Mit dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Journalisten denselben Schutz als Träger von Berufsgeheimnissen zu gewähren wie etwa Abgeordneten, Geistlichen oder Rechtsanwälten.
Die Differenzierung verschiedener Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und Abs. 2 der Strafprozess-ordnung verstößt nach Meinung der Richter weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG noch stellt sie einen Verstoß gegen die in Art. 12 GG geregelte Berufswahl bzw. Berufsausübungsfreiheit dar. Auch in das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung der Journalisten werde nicht in unzulässiger Weise eingegriffen.
Das oberste deutsche Gericht zieht hierzu das „Gebot der Funktionstüchtigkeit der Strafrechts-pflege“ heran und gibt somit dieser Funktionstüchtigkeit konkret den Vorrang gegenüber der Freiheit der Medien. Dies rechtfertige angeblich, Journalisten vom absoluten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot des § 160a Abs. 1 StPO auszunehmen. Ob eine konkrete Ermittlungsmaßnahme gegen Journalisten im Einzelfall unzulässig ist oder nicht, sei davon abhängig, ob sie den „unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert“. Dies ist nur in Bezug auf „unverhältnismäßige“ Maßnahmen der Fall. Gerade die Verhältnismäßigkeit, im Rahmen derer immer eine Gewichtung der beiderseitigen Interessen, also der des Journalisten auf der einen und der der Strafverfolgungsbehörden auf der anderen, zu erfolgen hat, ist argumentativ dehnbar. Mit einer zielorientierten Argumentation lassen sich Maßnahmen der Ermittler somit nahezu immer rechtfertigen.
Die Folgen dieser Entscheidung werden verheerend für die Pressefreiheit sein. In jedem Fall wird dadurch die Arbeit der Journalisten erheblich erschwert, weil sie ihren Informanten keinerlei Schutz mehr während laufender Ermittlungsmaßnahmen bieten können. So kann von den Ermittlungs-behörden genau festgestellt werden, wann ein Journalist mit wem worüber gesprochen hat, weil Verbindungsdaten ermittelt werden. Die Folge wird unweigerlich ein Ausbleiben von internen Informationen sein, auf denen die Berichterstattung bisher aufbauen konnte.
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