Die syndicom-Stellungnahme beschränkt sich auf die folgenden für die Mediengewerkschaft wesentlichsten Punkte: den Systemwechsel zur geräteunabhängigen Abgabe (a), Wechsel bei der
Aufsicht über das übrige publizistische Angebot der SRG vom BAKOM zur UBI (b), Gebührenanteile für private Radio- und Fernsehveranstalter und die nicht ausschüttbaren Gebührenanteile (c) und die
Konzessionsvoraussetzung der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (d).
a) Systemwechsel zur geräteunabhängigen Abgabe (Ziffer 1.2.1)
Wir begrüssen den vorgeschlagenen Wechsel und die gemachten Ausführungen dazu. Das bisherige Modell ist aufgrund der technischen Entwicklung überholt, das vorgeschlagene neue System hat den
Vorteil der Einfachheit und Klarheit. Auch die Vorschläge, wonach die Erhebungsstelle im Einladungsverfahren ausgewählt und mit einem mehrjährigen Vertrag mit dem Inkasso beauftragt werden soll,
heissen wir gut.
Dass die Erhebungsstelle künftig nicht mehr auch die Urheberrechtsabgabe für die Verwertungsgesellschaften erheben könnte, finden wir problematisch. Auch bei dieser Abgabe handelt es sich um eine
öffentlichrechtlich festgelegte Vergütung. Wir regen an, dass vertiefter nach Möglichkeiten gesucht werden soll, wie dies weiterhin über die gleiche Inkassostelle erhoben werden kann. Diese
Urheberrechtseinnahmen kommen sowohl den Verlagen/Produzierenden wie auch den UrheberInnen und damit den publizistischen Inhalten zur Erfüllung eines Service public im Medienbereich zugute.
b) Wechsel bei der Aufsicht über das übrige publizistische Angebot der SRG vom BAKOM zur UBI (Ziffer 2.2)
Dass die Aufsicht über die Inhalte des übrigen publizistischen Angebots, insbesondere des Online-Angebots der SRG künftig durch die verwaltungsunabhängige UBI wahrgenommen werden soll, erachten
wir wegen der Gewaltenteilung und der verfassungsrechtlich garantierten Medienfreiheit als sinnvoll.
c) Gebührenanteile für private Radio- und Fernsehveranstalter und die nicht ausschüttbaren Gebührenanteile (Ziffer 2.8)
Nicht sachgerecht finden wir den Vorschlag in Ziffer 2.8.2, beim Gebührensplittiung vom heutigen fixen Prozentsatz von 4% abzukommen und eine Bandbreite von 3 bis 5% einzuführen. Eine solche
Bandbreite würde zu einer Rechtsunsicherheit führen und die Kriterien der Festsetzung ergäbe Unschärfen, die es zu vermeiden gilt. Wir befürworten der Klarheit halber, weiterhin den fixen
Prozentsatz von 4% beizubehalten.
Dies kann zwar, wie in den letzten Jahren geschehen, dazu führen, dass es Überschüsse aus den Gebührenanteilen gibt. Gegen eine Rückerstattung von allen Überschüssen an alle Gebührenzahlenden
haben wir jedoch grosse Vorbehalte. Diese Gelder sollten sinnvollerweise zur direkten Journalismusförderung eingesetzt werden, wofür im RTVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. Als
Form halten wir einen Fonds für zweckmässig, aus dem auf Antrag Qualitätssicherungsmassnahmen, Aus- und Weiterbildungsbeiträge für JournalistInnen und neue journalistische Onlineplattformen, die
den publizistischen Wettbewerb in den Regionen neu beleben können, finanziert und gefördert werden.
d) Konzessionsvoraussetzung der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Ziffer 2.9)
Wir sind der Ansicht, dass diese Konzessionsvoraussetzung beibehalten werden muss, um eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt weiterhin überprüfen zu können. Dass eine solche
Überprüfung aufwendig ist, soll kein Grund sein, sie nicht mehr vorzunehmen. Durch die vielfachen Fusionen und Aufkäufe unter Medienunternehmen wurden die publizistischen Angebote laufend
reduziert. Sowohl die horizontalen (hier geografischen) wie auch die vertikalen Monopoltendenzen sind für die hiesige Medienszene problematisch. Es entsprach bei der letzten, umfassenden
RTVG-Revision dem politischen Mehrheitswillen, diesen Tendenzen im privaten Radio- und Fernsehgeschäft Einhalt zu gebieten, wenn ein demokratiepolitisch problematischer Verlust an
Meinungsvielfalt verzeichnet wird. Davon nach wenigen Jahren nun Abstand zu nehmen, halten wir für falsch.
Kommentar schreiben