Einsamer Kampf für Pressefreiheit - auch zu Zeiten des "je suis Charlie"

Von Miklós Klaus Rózsa

Und schon meckert ein „Mitarbeiter SRF“ auf facebook „sorry, aber die charlie-anspielung ist daneben.“ Weshalb eigentlich? Darf man sich für universale Rechte wie die Pressefreiheit nur wehren, wenn man tot ist? Pardon, das war geschmacklos. Neustart. Darf man sich für universale Rechte, wie die Pressefreiheit, nur wehren, wenn man mit dem Tode bedroht wird?

Also am 22. Januar 2015 fand ein bemerkenswerter Prozess gegen zwei Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich statt. Die Staatsanwaltschaft verlangt ihre Bestrafung wegen Amtsmissbrauchs indem sie Miklós Klaus Rózsa am 4. Juli 2008 (kein Tippfehler) „unrechtmässig festgenommen“ haben und wegen Körperverletzung, da sie diesen an „Körper und Gesundheit geschädigt haben, wobei sie die Tat an einem Wehrlosen begangen haben“. Da das Urteil erst am Montag gefällt wird, bleibt uns Zeit für einige Betrachtungen.

Tatsächlich fuhr ich am Abend des 4. Juli, in Begleitung meiner Frau Susann, mit dem Auto Richtung „Kraftwerk“ an der Hardturmstrasse am Stadion vorbei, als zwei Streifenwagen mit Blaulicht und Sirene die Strasse blockierten. Ich sah wie vier Polizisten aus den Wagen sprangen, davon zwei mit Gummigeschossgewehren bewaffnet, und auf das Tor des Stadion zu rannten. Ich schnappte meine Kamera und lief den Polizisten hinterher, meine Frau übernahm das Steuer des Autos und parkierte. Vor dem Eingang bot sich folgendes Bild:

Ausgangslage: Alle Besetzer sind auf dem Areal und wollen schießen und prügeln auf sie ein.

Ausgangslage: Alle Besetzer sind auf dem Areal und wollen das Tor schließen. Polizisten schießen und prügeln auf sie ein. Bild: Klaus Rózsa | photoscene.ch

Einige Dutzend Menschen befanden sich im Stadion, weitere waren gerade dabei, das Tor wieder zu verrammeln. Sie wollten das Areal für eine Veranstaltung nutzen – «Brot und Action». Ohne irgendwelche Vorwarnung begangen die Polizisten mit Gummigeschossen aus geringster Distanz auf die Jugendlichen zu schiessen und auf andere wurde mit dem Mehrzweckschlagstock eingeprügelt. Ein aussichtsloses Unterfangen der vier Polizisten, hätten sie die Besetzung des Stadions verhindern wollen. Als einziger anwesender Medienmensch fotografierte ich diese Action aus relativ grosser Entfernung. Noch nie hatte ich einen derart unsinnigen und aggressiven Polizeieinsatz gesehen. Statt mit der Einsatzzentrale Kontakt aufzunehmen, und diese zu informieren, dass sie zu spät gekommen sind, um eine Besetzung verhindern zu können, schossen sie einfach weiter. Sonst hätten sie erfahren können, dass die Besitzerin des leerstehenden Stadions, die Credit Suisse gar keinen Strafantrag gestellt hatte, ja sogar auf Anfrage explizit keinen stellen wollte. Somit war der ganze Polizeieinsatz sowieso völlig unnötig und entbehrte zudem jeglicher Rechtsgrundlage.

Sinnloser und überzogener Polizeieinsatz – gegen die Pressefreiheit

Als der Polizeibeamte Sch. „ausgeschossen“ war, rannte er zum Streifenwagen um Munition zu holen. Auf meiner Höhe meinte er kurz: “Roscha, du Arschloch, verreis, da wird nöd fotografiert“. Frisch munitioniert griff er auf dem Rückweg nach meiner Kamera die ich rechtzeitig hinter meinen Rücken steckte. Ich sagte ihm, dass ich sehr wohl hier bleiben und weiter fotografieren würde.

Dann ging es los. Sch., verstärkt durch seinen Kumpanen Ru. interessierten sich fortan weniger um die bösen Stadionbesetzer dafür mehr um mich. Abwechselnd stellten sie sich vor mir auf um mir die Sicht zu nehmen. Ich protestierte, verwies auf meine Rechte und offerierte den Presseausweis. Ich verlangte wiederholt auch den Beizug eines Presseoffiziers, wie dies in der Dienstanweisung 8903 für solchen Fälle vorgeschrieben ist. Schliesslich gab ich auf und wollte zu meinem Auto gehen. Stattdessen wurde ich zu Boden gerissen – Zitat aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft: “…worauf die beiden Beschuldigten R. und Sch. den Geschädigten ohne Anlass und mit unnötiger Härte zu Boden warfen. Dann schleiften sie den Geschädigten gegen seinen Willen und unter Anwendung physischer Gewalt an den Handgelenken über mehrere Meter hinweg zum Parkplatz, wo der Ehefrau des Geschädigten die Kamera übergeben wurde.“

Brutale Festnahme des Pressefotografen Klaus Ròzsa

Brutale Festnahme des Pressefotografen Klaus Ròzsa                                 Bild: Susann Wach | photoscene.ch

Daraufhin fotografierte Susann weiter…

Nun, ich fasse mich kurz, im Wesentlichen sieht man ja, wie die beiden Polizisten mit mir umgingen auf den Fotos. Es folgte der Abtransport auf die Hauptwache Urania, mit weiteren unschönen Szenen, der Anordnung, mich auszuziehen, der ich mich erfolgreich widersetzte und mit darauffolgenden wüsten Beschimpfungen und Morddrohungen. Das alles ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens, ganz im Gegensatz zu meinem Nazi-Vergleich. Irgendeine Einvernahme erfolgte nicht, ich wurde zwei Stunden später regelrecht rausgeschmissen.

Anzeige und Gegenanzeige

Natürlich reichte ich eine Strafanzeige ein. Das Vorgehen der Polizei war in vielerlei Hinsicht nicht korrekt, ja strafbar. Und es kam wie es immer kommt: Die Polizei reichte sofort eine Gegenklage ein, wegen „Hinderung einer Amtshandlung“ und „Gewalt und Drohung gegen Beamte“. Und auch die Justiz funktionierte wie sie in solchen Fällen meist funktioniert: Gar nicht. Mein Antrag auf Beweismittelsicherung? Nicht beantwortet.

Polizist greift nach meiner Kamera

Polizist greift nach meiner Kamera          Bild: Klaus Rózsa | photoscene.ch

(Videoaufnahmen, insbesondere auf der Hauptwache). Nach vier Jahren folgten dann die ersten Einvernahmen. In der Folge eine Einstellungsverfügung gegen alle beteiligten Polizeibeamten, aber eine Anklageerhebung gegen das Opfer. Folgerichtig wurde ich also vom Bezirksgericht Zürich am 8. Juni 2012 verurteilt.

Wobei selbst hier das Gericht die Schuld in der Frage der „Hinderung einer Amtshandlung“ verneinte und mich in diesem Punkt freisprach. Ich reichte sowohl Rekurs gegen die Einstellungsverfügung wie auch gegen das Urteil des Bezirksgerichtes ein.

Ein Jahr später urteilte das Bundesgericht, dass die Einstellung des Verfahrens gegen die beiden Stadtpolizisten R. und Sch. rechtswidrig war, und belehrte die Staatsanwaltschaft darüber, dass eben im Zweifel für eine Anklage zu entscheiden sei. Es weist die Staatsanwaltschaft an, die Polizisten anzuklagen, nicht ohne sich in der Begründung über die einseitige Beweisführung zu Gunsten der Polizei zu auszulassen. Insbesondere seien die unabhängigen Zeugen sowie das Bildmaterial nicht beachtet worden.

Deutliche Bundesgerichts- und Obergerichtsurteile

Wenig später dann die zweite Überraschung: das Obergericht Zürich sprach mich vollumfänglich frei und präsentierte eine interessante und umfassende Begründung für den Freispruch. Dabei ging das Obergericht auch auf das Verhalten der beiden Polizisten ein, und meinte zum Beispiel zu der Festnahme: „Schliesslich kannte die Polizei den Namen des Beschuldigten und ihnen war auch bekannt, dass es sich bei ihm um einen in Zürich ansässigen und in der Öffentlichkeit bestens bekannten Pressefotografen handelte, welcher sich aus grösster Überzeugung für das öffentliche Informationsinteresse einsetzte. … Damit steht fest, dass in Beachtung des Anklagesachverhaltes die Festnahme des Beschuldigten den Anforderungen nicht genügte. … Dass die Frage, ob ein Haftgrund vorlag oder nicht, offensichtlich verneint werden muss. Aus den Akten ergeben sich schlicht keine Hinweise darauf, dass ein Haftgrund ernsthaft zur Diskussion stand. Damit erscheint die Verhaftung aber als dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe zuwiderlaufend.“ De facto sprach das Obergericht nicht nur mich frei, sondern verurteilte die beiden Polizisten.

Umso stossender und empörender war das Verhalten der beiden Polizisten und ihrer Verteidiger an der Verhandlung vor Bezirksgericht. Sie argumentierten, als hätte es die Untersuchung und die Urteile des Bundesgerichtes und des Obergerichtes gar nie gegeben. Es braucht schon eine gehörige Portion Ignoranz, um das Gericht wieder dazu zu missbrauchen, das Opfer als Täter hinzustellen und sämtliche Ausführungen des Obergerichtes samt und sonders zu missachten. Eine Ignoranz, die vielen Polizisten angeboren scheint.

Ein Freispruch der beiden Polizisten kann auch als weiterer Freipass für entfesselte Ordnungshüter verstanden werden, Zeugen niederzuknüppeln und dann vor Gericht zu bringen. So liessen sich auch Medienvertreter mundtot machen. Wenn sie es nicht schon wären.

Ein Up-Date zu diesem Artikel erfolgt am Montag in Form einer Würdigung des Urteils gegen die Polizisten.

Dokumente wie Urteile des Obergerichtes, des Bundesgerichtes sowie die Anklageschrift finden sich unter diesem Link: http://pressefreiheit.jimdo.com/4-juli-2008/

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